Für die Frage der Zumutbarkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren kann jedenfalls dann auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des Betreuers abgestellt werden, wenn er zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt ist. Es ist nicht notwendig, auf den Betroffenen selbst abzustellen (entgegen SG Trier, Urteil vom 1. September 2016 - S 1 SO 21/16 -, Rn. 17 bei juris). | Für die Frage der Zumutbarkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren kann jedenfalls dann auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des Betreuers abgestellt werden, wenn er zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt ist. Es ist nicht notwendig, auf den Betroffenen selbst abzustellen (entgegen SG Trier, Urteil vom 1. September 2016 - S 1 SO 21/16 -, Rn. 17 bei juris). |