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#Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
 
#Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
 
#Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
 
#Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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'''LG Münster, Beschluss vom 05.02.2024, 5 T 555/23'''
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# Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
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# Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.
    
==Haftung als Berufsbetreuer==
 
==Haftung als Berufsbetreuer==

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