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| | + | '''Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale beträgt ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. | + | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. |
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| | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' | | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' |
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| − | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. | + | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. |
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| | Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en). Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). | | Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en). Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). |