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Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68  = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.
 
Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68  = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.
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Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 400 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei
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Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB von derzeit jährlich 425/449 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei
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2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.
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2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen, zusammen mit der Inflationspauschale von weiteren 24 € 6 Fälle. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.
    
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:
 
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen: