Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:  
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
 
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
   −
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 289 FamFG).
+
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1819 Abs. 3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings gelten für Behördenbetreuer nicht die Bestimmung zur [[Registrierung]] von Berufsbetreuern.
   −
Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit.
+
Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten.  
−
Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden ({{Zitat de §|1908g|bgb}} BGB).
+
 
 +
Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1865 BGB) befreit.
 +
Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden.
    
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
 
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
   −
Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
+
Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
   −
Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|Nebentätigkeit]]sgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden [[wikipedia:de:Beamtenrecht|Beamtengesetz]] i.V.m. {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
+
Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
    
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
 
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
   −
Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]].
+
Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|14|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]].
    
Die Tätigkeit als Behördenbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12.
 
Die Tätigkeit als Behördenbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12.
Zeile 60: Zeile 62:  
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
 
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
   −
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB)
+
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} Abs. 1 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1818 Abs. 5 BGB)
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
Zeile 66: Zeile 68:     
==Literatur==
 
==Literatur==
−
*Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
+
*Hinweis: das BtOG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
    
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
−
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2014]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2023]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===