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| | ==Bestellung zum Behördenbetreuer== | | ==Bestellung zum Behördenbetreuer== |
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| − | Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 289 FamFG). | + | Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1819 Abs. 3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings gelten für Behördenbetreuer nicht die Bestimmung zur [[Registrierung]] von Berufsbetreuern. |
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| − | Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit. | + | Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten. |
| − | Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden ({{Zitat de §|1908g|bgb}} BGB). | + | |
| | + | Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1865 BGB) befreit. |
| | + | Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. |
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| | === Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen === | | === Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen === |
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| − | Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist. | + | Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 6 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist. |
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| − | Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|Nebentätigkeit]]sgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden [[wikipedia:de:Beamtenrecht|Beamtengesetz]] i.V.m. {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
| + | Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes. |
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| | ===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers=== | | ===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers=== |
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| − | Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]]. | + | Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|14|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]]. |
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| | Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12. | | Die Tätigkeit als Behördenbetreuer zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12. |
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| | ===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden=== | | ===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden=== |
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| − | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1900 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1900 Abs. 5 BGB) | + | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} Abs. 1 BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden (§ 1818 Abs. 5 BGB) |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| − | *Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten. | + | *Hinweis: das BtOG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten. |
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| | ===Bücher im Reguvis-Verlag=== | | ===Bücher im Reguvis-Verlag=== |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2014] | + | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2023] |
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| | ===Weitere Bücher=== | | ===Weitere Bücher=== |