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==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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Das angelegte Geld ist mit einem Sperrvermerk zu versehen (§ 1845 BGB). Das gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]], § 1859 BGB.
    
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.
 
Verfügungen über das angelegte Vermögen sind im Rahmen des § 1849 BGB genehmigungspflichtig. Befreite Betreuer (§ 1859 BGB) benötigen die Genehmigung nicht.