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==Sicherheit der Geldanlage==
 
==Sicherheit der Geldanlage==
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Anlagegeld ist dasjenige Geld, das bei einem Geldinstitut mit ausreichender Sicherungseinrichtung angelegt ist - und von dieser Sicherungseinrichtung auch erfasst wird. Ob dies nur die gesetzliche Sicherung nach dem [[wikipedia:deEinlagensicherungsgesetz|Einlagensicherungsgesetz]] (EinSig) ist oder ob auch bandeneigene zusätzliche Sicherungssysteme zählen, geht aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung nicht hervor.  
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Anlagegeld ist dasjenige Geld, das bei einem Geldinstitut mit ausreichender Sicherungseinrichtung angelegt ist - und von dieser Sicherungseinrichtung auch erfasst wird. Ob dies nur die gesetzliche Sicherung nach dem [[wikipedia:deEinlagensicherungsgesetz|Einlagensicherungsgesetz]] (EinSig) ist oder ob auch bankeneigene zusätzliche Sicherungssysteme zählen, geht aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung nicht hervor.  
    
Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
 
Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
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Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
 
Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
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Der materielle Einlegerschutz besteht gemäß § 2 Abs. 3 EinSiG für alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten Beträgen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurückzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin-, Tagesgeld- und Sichteinlagen (Giroguthaben), auf den Namen lautende Sparbriefe (Namenspapiere) in der Hand von Nichtbanken sowie Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen von CRR-Kreditinstituten. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapier­geschäften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in Fremdwährung, wobei die Entschädigung in Euro gewährt wird.
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Der materielle Einlegerschutz besteht gemäß § 2 Abs. 3 EinSiG für alle Einlagen, also Bankguthaben, die sich aus auf einem Konto verbuchten Beträgen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von den Instituten aufgrund vertraglicher Bedingungen zurückzuzahlen sind. Der Einlagenschutz umfasst konkret alle Spar-, Termin-, Tagesgeld- und Sichteinlagen ([[Girokonto|Giroguthaben]]), auf den Namen lautende Sparbriefe (Namenspapiere) in der Hand von Nichtbanken sowie Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen von CRR-Kreditinstituten. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapier­geschäften eines Kreditinstituts, sofern die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen. Gedeckt sind Einlagen auch in Fremdwährung, wobei die Entschädigung in Euro gewährt wird.
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Nicht der Einlagensicherung unterliegen zB Edelmetallkonten, Eigenmittel der Bank (zB Genossenschaftsanteile), Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapierfonds.
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Nicht der Einlagensicherung unterliegen zB Edelmetallkonten, Eigenmittel der Bank (zB Genossenschaftsanteile), Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapierfonds. Diese fallen daher unter § 1848 BGB.
    
==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==
 
==Genehmigungsfreiheit seit 1.1.2023==