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| | Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss. | | Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss. |
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| − | ==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 BGB== | + | ==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1877 BGB== |
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| − | Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, dürfen die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM wird nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. | + | Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, dürfen die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM (2,50 €) wurde nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. |
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| | Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.98. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab. | | Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.98. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab. |
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| − | Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.96 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59). | + | Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.1996 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59). |
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| | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== | | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== |