Schlussbericht: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Achtung: Die Seite wird noch inhaltlich entsprechend der Rechtslage ab 1.1.23 erstellt.''' | '''Achtung: Die Seite wird noch inhaltlich entsprechend der Rechtslage ab 1.1.23 erstellt.''' | ||
− | Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt werden. | + | Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen. |
+ | |||
+ | Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten [[Jahresbericht]] an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den [[Anfangsbericht]] an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten: | ||
+ | #die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse, | ||
+ | #Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB), | ||
[[Kategorie:Berichterstattung]] | [[Kategorie:Berichterstattung]] |
Version vom 10. April 2023, 15:46 Uhr
Achtung: Die Seite wird noch inhaltlich entsprechend der Rechtslage ab 1.1.23 erstellt.
Ein Schlussbericht muss nach der Beendigung einer Betreuung durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt, kann die Einreichung der Schlussrechnungslegung und/oder Selbstverwaltungserklärung zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen.
Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten Jahresbericht an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den Anfangsbericht an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten:
- die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse,
- Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),