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[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
 
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.
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'''LG Duisburg, Beschluss vom 08.02.2023, 12 T 11/23''':
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Zur Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
      
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===  
 
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang===