Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürsorge erfasst, während die Betreuung im Rahmen des Ambulanten-Wohnens der tatsächlichen Alltagsbewältigung dient, soweit nicht Rechtshandlungen betroffen sind. Vom Ambulant-betreuten-Wohnen werden im Übrigen alle Hilfeleistungen im eigenen Wohnumfeld erfasst, die dazu dienen, den behinderten Menschen zu befähigen, dort selbstständig zu leben; sie sind nicht rein gegenständlich auf die Wohnung beschränkt. | Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürsorge erfasst, während die Betreuung im Rahmen des Ambulanten-Wohnens der tatsächlichen Alltagsbewältigung dient, soweit nicht Rechtshandlungen betroffen sind. Vom Ambulant-betreuten-Wohnen werden im Übrigen alle Hilfeleistungen im eigenen Wohnumfeld erfasst, die dazu dienen, den behinderten Menschen zu befähigen, dort selbstständig zu leben; sie sind nicht rein gegenständlich auf die Wohnung beschränkt. |