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Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur [[wikipedia:de:Erziehung|Erziehung]] oder dazu, gesellschaftliche [[wikipedia:de:Axiologie (Philosophie)|Wertmaßstäbe]] durchzusetzen. | Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur [[wikipedia:de:Erziehung|Erziehung]] oder dazu, gesellschaftliche [[wikipedia:de:Axiologie (Philosophie)|Wertmaßstäbe]] durchzusetzen. | ||
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Version vom 20. Februar 2023, 13:34 Uhr
Allgemeines zur Betreuung
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist in den § 1814 BGB ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.