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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
| − | '''Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer''' | + | '''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96, NJW-RR 1997, 452)''' |
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| − | Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. (BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, {{Rspr|3Z BR 104/96}}, NJW-RR 1997, 452) | + | Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer: Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. |
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| | + | '''OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, 22 U 56/97: |
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| − | '''Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen''':
| + | Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen. |
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| | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: | | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: |
| − | OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}.
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| − | Weitere Rechtsprechung:
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| | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk2.htm OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000,] 11 Wx 148/99, MDR 2000, 1439 | | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/schenk2.htm OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000,] 11 Wx 148/99, MDR 2000, 1439 |
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| | § 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. | | § 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. |
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| − | *[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.6.2004], 8 W 495/03: Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". | + | *[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=4312&pos=4&anz=10 OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.6.2004], 8 W 495/03; FamRZ 2005, 62: |
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| | + | Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |