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| | ==Betreuungsrechtliche Unterbringung== | | ==Betreuungsrechtliche Unterbringung== |
| − | In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher [[Betreuung]] stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1906 Abs. 5 BGB). | + | In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB möglich. Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung. Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1906 Abs. 5 BGB). |
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| | ===Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten=== | | ===Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten=== |
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| | In NRW sollte nach dem Regierungsentwurf des neuen PsychKG aus dem Jahre 1998 keine Unterbringung nach PsychKG mehr möglich sein, wenn Unterbringung nach BGB angeordnet werden kann. Bei gleichzeitiger zivil- und öffentlich-rechtlicher Unterbringung wäre die PsychKG-Unterbringung somit nachrangig gewesen. Jedoch ist dieser Versuch, die PsychKG-Unterbringung eindeutig nachrangig zu gestalten, nicht in die endgültige Gesetzesfassung aufgenommen worden. In der Begründung der Änderung des § 11 Abs. 3 heißt es: „Es wird klar gestellt, dass eine Vorrangigkeit des Betreuungsrechts vor Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht besteht. Bei einer Prüfung über den Vorrang der besseren Unterbringungsform ist es nicht zulässig, die Rechts- und Verfahrensgarantien der Unterbringung nach diesem Gesetz mit einem zivilrechtlichen Unterlbringungsverfahren zu umgehen. Im Interesse der Betroffenen kann im Einzelfall die Maßnahme durchgeführt werden, die am effektivsten ist und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt. Die Einrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich langfristiger angelegt und kann für Be-troffene belastender sein als eine kurzfristige Unterbringung nach diesem Gesetz. ''(NRW-Landtagsdrucksache 12/4467, S. 47)''“ | | In NRW sollte nach dem Regierungsentwurf des neuen PsychKG aus dem Jahre 1998 keine Unterbringung nach PsychKG mehr möglich sein, wenn Unterbringung nach BGB angeordnet werden kann. Bei gleichzeitiger zivil- und öffentlich-rechtlicher Unterbringung wäre die PsychKG-Unterbringung somit nachrangig gewesen. Jedoch ist dieser Versuch, die PsychKG-Unterbringung eindeutig nachrangig zu gestalten, nicht in die endgültige Gesetzesfassung aufgenommen worden. In der Begründung der Änderung des § 11 Abs. 3 heißt es: „Es wird klar gestellt, dass eine Vorrangigkeit des Betreuungsrechts vor Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht besteht. Bei einer Prüfung über den Vorrang der besseren Unterbringungsform ist es nicht zulässig, die Rechts- und Verfahrensgarantien der Unterbringung nach diesem Gesetz mit einem zivilrechtlichen Unterlbringungsverfahren zu umgehen. Im Interesse der Betroffenen kann im Einzelfall die Maßnahme durchgeführt werden, die am effektivsten ist und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt. Die Einrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich langfristiger angelegt und kann für Be-troffene belastender sein als eine kurzfristige Unterbringung nach diesem Gesetz. ''(NRW-Landtagsdrucksache 12/4467, S. 47)''“ |
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| − | Fazit: die meisten Bundesländer, soweit überhaupt eine entsprechende Regelung besteht, überlassen dem Betreuer sozusagen den Vortritt: entscheidet sich dieser für eine Unterbringung (geht also sein Willen in diese Richtung), so erfolgt keine Unterbringung nach PsychKG. | + | Fazit: die meisten Bundesländer, soweit überhaupt eine entsprechende Regelung besteht, überlassen dem Betreuer sozusagen den Vortritt: entscheidet sich dieser für eine Unterbringung (geht also sein Willen in diese Richtung), so erfolgt keine Unterbringung nach PsychKG. |
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| | ==Strafrechtliche Unterbringung== | | ==Strafrechtliche Unterbringung== |