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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07''':
 
'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07''':
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Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.