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Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist (OLG Hamm [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
 
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist (OLG Hamm [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2001, 861 m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195).
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Bei einem körperlich gesunden aber psychisch kranken
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Bei einem körperlich gesunden aber psychisch kranken Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge für die Gesundheit insgesamt (BayObLG BtPrax 95, 68).
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Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den
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nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge
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'''OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07''':
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für die Gesundheit insgesamt (BayObLG BtPrax 95, 68).
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Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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Für [[Sterilisation]]en ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Für [[Sterilisation]]en ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).