Betreuerregistrierungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n erlassen | + | Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n erlassen hat. |
Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es. | Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es. | ||
− | Die Verordnung wurde am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz. | + | Die Verordnung wurde am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt und am 13.7.22 endgültig beschlossen. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz. |
==Weblinks== | ==Weblinks== |
Version vom 27. Juli 2022, 08:01 Uhr
Basisdaten | |
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Volltitel: | Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern |
Abkürzung: | BtRegV |
Art: | Rechtsverordnung des Bundes |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht, Berufsrecht |
Fundstellennachweis: | |
Datum des Gesetzes: | 13.7.2022 (BGBl. I. S. 1154) |
Inkrafttreten: | 01.01.2023 |
Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der Registrierung von Berufsbetreuern erlassen hat.
Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des Sachkundenachweises, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes.
Die Verordnung wurde am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt und am 13.7.22 endgültig beschlossen. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz.