Betreuerregistrierungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegVO) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n erlassen wird.  
 
Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegVO) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n erlassen wird.  
  
Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des Sachkundenachweises, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es.
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Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es.
  
 
Derzeit (Ende 2021) befindet sich die Verordnung noch in der Ausarbeitung. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz.
 
Derzeit (Ende 2021) befindet sich die Verordnung noch in der Ausarbeitung. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz.

Version vom 13. November 2021, 18:51 Uhr

Basisdaten
Volltitel: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
Abkürzung: BtRegVO
Art: Rechtsverordnung des Bundes
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht, Berufsrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: noch nicht erlassen (Stand Ende 2021)
Inkrafttreten: 01.01.2023

Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegVO) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der Registrierung von Berufsbetreuern erlassen wird.

Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des Sachkundenachweises, auch auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes.

Derzeit (Ende 2021) befindet sich die Verordnung noch in der Ausarbeitung. Inkraft Treten kann die Verordnung nur gemeinsam mit dem Betreuungsorganisationsgesatz.