Das Betreuungsverfahren kann auch mit einem Ablehnungs- bzw Einstellungsbeschluss enden, d.h., dass kein Betreuer bestellt wird. Gründe hierfür können sein:
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*Antragsrücknahme durch den Betroffenen
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*Nichtvorliegen der medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en, § 1896 Abs. 1 BGB
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*Nichtvorliegen eines (inländischen);Fürsorgebedürfnisses, § 1896 ABS. 2 BGB
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*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (zB einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]]