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Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die [[Vermögenssorge]] ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.
 
Beim Einwilligungsvorbehalt insbesondere für die [[Vermögenssorge]] ist dann an seine Aufhebung zu denken, wenn sich der Betreuer verlässlich davon überzeugen konnte, dass der Betreute nunmehr verantwortlich, also ohne erhebliche Selbstschädigungsgefahr, mit seinen Finanzen umgehen kann.
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Gerade die Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.  
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Gerade die Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en ist ein wichtiger Schritt zur Verselbständigung betreuter Menschen.
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==Sofortige Wirksamkeit?==
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Aufhebungs- und Einschränkungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer [[Betreuerbestellung]] sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Aufhebung oder Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen [[Betreuervergütung|Entschädigungsanspruch]] nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==