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Aufhebungs- und Einschränkungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer [[Betreuerbestellung]] sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Aufhebung oder Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen [[Betreuervergütung|Entschädigungsanspruch]] nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).
 
Aufhebungs- und Einschränkungsbeschlüsse werden im Rahmen des § 287 FamFG wirksam, also üblicherweise mit Bekanntgabe an den Betreuer. In der Praxis erfolgt auch hier die Anordnung der "sofortigen Wirksamkeit", was bedeutet, dass der Beschluss auch schon vor Kenntniserlangung des Betreuers wirksam wird. Während das bei einer [[Betreuerbestellung]] sinnvoll sein kann, ist es im umgekehrten Fall nicht so. Denn der Betreuer, der von der Aufhebung oder Entlassung keine Kenntnis hat, ist nach § 1698a BGB (iVm. §§ 1893, 1908i BGB) weiterhin berechtigt, tätig zu sein, d.h., seine Handlungen sind noch rechtswirksam. Für den nachgewiesenen Zeitaufwand hat er einen [[Betreuervergütung|Entschädigungsanspruch]] nach Einzelabrechnung nach den §§ 3, 6 VBVG (BGH FamRZ 2016, 1152).
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==Verbleibende steuerrechtliche Pflichten==
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Mit der Betreuungsaufhebung behält der bisherige Betreuer aus § 36 AO abschließende Abwicklungspflichten ggü. dem [[Finanzamt]]. Die Vorschrift lässt für den Fall des Erlöschens der Vertretungsmacht die zur Zeit des Bestehens dieser Befugnisse entstandenen Pflichten grundsätzlich bei ihrer Beendigung unangetastet. § 36 AO enthält damit nicht die Verlängerung oder Ausdehnung der Pflichten nach §§ 34, 35 AO, sondern löst lediglich das Schicksal der bereits entstandenen steuerlichen Pflichten von dem Schicksal seiner Grundlage: Die einmal entstandenen Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht. Dieses Aufrechterhalten der entstandenen Pflichten soll den Finanzbehörden den Zugriff insbesondere auf das Wissen der Personen erhalten, die für den Vertretenen tätig und an dessen Stelle Wissensträger geworden sind. Außerdem ermöglicht die Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO auch nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht in den Fällen der Verletzung von Pflichten, die vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zu erfüllen waren.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==