Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
575 Bytes hinzugefügt ,  09:41, 10. Jan. 2017
Zeile 11: Zeile 11:  
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
   −
Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt allerdings nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (OLG Hamm NJW 2003, 3286 sowie Beschluss des OLG Naumburg vom 21.10.2016, 2 Ws (2) 16/16). Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.
+
====Pflichtverteidiger trotz Betreuung?====
 +
Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt allerdings nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625 sowie Beschluss des OLG Naumburg vom 21.10.2016, 2 Ws (2) 16/16). Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.
 +
 
 +
Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme (LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625).
    
====Aufgabenkreis des Betreuers====
 
====Aufgabenkreis des Betreuers====

Navigationsmenü