* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
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Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt allerdings nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (OLG Hamm NJW 2003, 3286 sowie Beschluss des OLG Naumburg vom 21.10.2016, 2 Ws (2) 16/16). Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.