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Der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
 
Der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255).  
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Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
    
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).
 
Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen ´[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] sei der davon Betroffene durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginne mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).