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==Allgemeines==
 
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Der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
 
Der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = Rpfleger 1997, 307), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15).
    
Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.
 
Der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten vertritt diesen auch in Verfahren, die zur Zwangsvollstreckung oder deren Vorbereitung dienen (§§ 51 - 53 ZPO, § 1902 BGB). Für Vollstreckungsbescheide hat der BGH allerdings am 19.03.2008 gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 170 ZPO entschieden, dass die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei (also an den Betreuten selbst) die Einspruchsfrist in Gang setze (<ref>BGH, Urteil vom 19. März 2008 - VIII ZR 68/07, FamRZ 2008, 2125 = MDR 2008, 762 = NJW 2008, 2125</ref>). Diese Entscheidung wird in der Literatur kritisch gesehen (Eyinck; MDR 2008, 1255). Sie wurde jedoch bestätigt durch den BGH-Beschluss vom 15.1.2014 - VIII ZR 100/13.

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