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Vorführung
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Version vom 15. November 2012, 12:40 Uhr
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→Rechtslage ab 1.9.2009
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''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':
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# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
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# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
===Kosten der Vorführung===
===Kosten der Vorführung===
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,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
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