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'''LG Freiburg Beschluss vom 14.10.2002, 4 T 212/02'''
 
'''LG Freiburg Beschluss vom 14.10.2002, 4 T 212/02'''
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Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens tätigen Behörde. Die zuständige Behörde, die auf Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 278 Abs. 5 FamFG tätig geworden ist, hat gegen den Justizfiskus keinen Anspruch auf Auslagenersatz
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Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens tätigen Behörde. Die zuständige Behörde, die auf Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 278 Abs. 5 FamFG tätig geworden ist, hat gegen den Justizfiskus keinen Anspruch auf Auslagenersatz.
    
'''  OLG Köln, Beschl.uss vom 26.07.2004 - 16 Wx 119/04'''; FamRZ 2005, 1199:
 
'''  OLG Köln, Beschl.uss vom 26.07.2004 - 16 Wx 119/04'''; FamRZ 2005, 1199:
    
Betreuungsbehörde erhält die Kosten einer Vorführung erstattet. Nimmt die Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung des Betroffenen vor, kann sie die ihr entstandenen Auslagen zu den Gerichtskosten zählen, die ihr aus der Staatskasse zu erstatten sind.
 
Betreuungsbehörde erhält die Kosten einer Vorführung erstattet. Nimmt die Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung des Betroffenen vor, kann sie die ihr entstandenen Auslagen zu den Gerichtskosten zählen, die ihr aus der Staatskasse zu erstatten sind.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2012, 5 T 250/12''':
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Im Rahmen der Vorführung wird die Betreuungsbehörde als Vollziehungsorgan des Gerichts tätig und nimmt eine gerichtliche Aufgabe wahr. Folglich zählen die durch die gerichtliche Anordnung entstandenen Auslagen zu den [[Gerichtskosten]] des [[Betreuungsverfahren]]s, die der [[Betreuungsbehörde]] aus der Staatskasse zu erstatten sind und die gegebenenfalls nach der Kostenordnung und dem Kostenansatzverfahren an den Verpflichteten weitergegeben werden können (§§ 1, 137 Nr. 14 und Nr. 11b KostO).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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