Betreuungsbehörde erhält die Kosten einer Vorführung erstattet. Nimmt die Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung des Betroffenen vor, kann sie die ihr entstandenen Auslagen zu den Gerichtskosten zählen, die ihr aus der Staatskasse zu erstatten sind. | Betreuungsbehörde erhält die Kosten einer Vorführung erstattet. Nimmt die Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung des Betroffenen vor, kann sie die ihr entstandenen Auslagen zu den Gerichtskosten zählen, die ihr aus der Staatskasse zu erstatten sind. |