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| | Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985 BGB) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 Abs. 1 BGB (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a BGB oder § 4 Abs. 2 VBVG) abgegolten. | | Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985 BGB) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 Abs. 1 BGB (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a BGB oder § 4 Abs. 2 VBVG) abgegolten. |
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| − | Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840 BGB. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des BetrG (§ 13 FamFG) gewahr werden kann. | + | Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840 BGB. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem Betreuungsgericht bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des BetrG (§ 13 FamFG) gewahr werden kann. |
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| | Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt. | | Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt. |
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| | Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151). | | Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151). |
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| − | Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 13 FamFG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben. | + | Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 13 FamFG beim Betreuungsgericht jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben. |
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| | Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach § 1837 Abs. 2, BGB § 1842 BGB aufgrund des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. | | Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach § 1837 Abs. 2, BGB § 1842 BGB aufgrund des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. |
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| | Weder das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1908 i Abs. 1, § 1802 BGB), noch die [[Jahresbericht]]e (§ 1908 i Abs. 1, § 1840 Abs. 1 BGB) und auch nicht die eventuell angeordneten Bestandsübersichten (§ 1908 i Abs. 1, § 1854 Abs. 2 BGB) sind dazu geeignet, dem (kraft Gesetz oder kraft Anordnung) von der Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] befreiten Betreuer nach Ende der Betreuung eine nützliche Grundlage zur Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht zu geben. | | Weder das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1908 i Abs. 1, § 1802 BGB), noch die [[Jahresbericht]]e (§ 1908 i Abs. 1, § 1840 Abs. 1 BGB) und auch nicht die eventuell angeordneten Bestandsübersichten (§ 1908 i Abs. 1, § 1854 Abs. 2 BGB) sind dazu geeignet, dem (kraft Gesetz oder kraft Anordnung) von der Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] befreiten Betreuer nach Ende der Betreuung eine nützliche Grundlage zur Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht zu geben. |
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| − | Eine Erleichterung böte allein der Bezug auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte jährliche Rechnung (§ 1890 S. 2 BGB). Diese Bezugnahme ist eben nicht möglich, da eine solche Rechnungslegung nicht geführt wurde. | + | Eine Erleichterung böte allein der Bezug auf die dem Betreuungsgericht gelegte jährliche Rechnung (§ 1890 S. 2 BGB). Diese Bezugnahme ist eben nicht möglich, da eine solche Rechnungslegung nicht geführt wurde. |
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| | Aus der Sicht des Betreuers führte dies dazu, dass die „ehemals befreiten Betreuer nun rückwirkend ihre Befreiung verlieren würden". Nach Ende der Betreuung stünden manche befreiten Betreuer schlechter da als die nicht befreiten: Diese könnten Bezug nehmen auf die in der Betreuungsakte befindliche - und geprüfte - fortlaufende jährliche Rechnungslegung und müssten nur noch für den Zeitraum vom Ende der letzten Rechnungslegung bis zum Todestag ihre Rechnung legen. Die befreiten Betreuer hingegen sehen sich vor der Aufgabe, die Vermögensverwaltung eines u. U. langen Zeitraumes rückwirkend zu verzeichnen. Nach einer weiteren Ansicht würde dies dem Sinn der Befreiung im Rahmen der periodischen Rechnungslegung zuwiderlaufen und diese letztlich aushöhlen. | | Aus der Sicht des Betreuers führte dies dazu, dass die „ehemals befreiten Betreuer nun rückwirkend ihre Befreiung verlieren würden". Nach Ende der Betreuung stünden manche befreiten Betreuer schlechter da als die nicht befreiten: Diese könnten Bezug nehmen auf die in der Betreuungsakte befindliche - und geprüfte - fortlaufende jährliche Rechnungslegung und müssten nur noch für den Zeitraum vom Ende der letzten Rechnungslegung bis zum Todestag ihre Rechnung legen. Die befreiten Betreuer hingegen sehen sich vor der Aufgabe, die Vermögensverwaltung eines u. U. langen Zeitraumes rückwirkend zu verzeichnen. Nach einer weiteren Ansicht würde dies dem Sinn der Befreiung im Rahmen der periodischen Rechnungslegung zuwiderlaufen und diese letztlich aushöhlen. |
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| | Deshalb soll der befreite Betreuer nach einer Meinung lediglich dazu verpflichtet sein, nach Ende der Betreuung eine „genaue und zu belegende Bestandsaufstellung des Vermögens einzureichen". Ein solches „Weniger" gegenüber dem Inhalt einer Rechnungslegung lasse sich aus dem Sinn der Befreiung begründen. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff der Rechenschaftslegung bewusst nicht definiert und daher Raum für eine Auslegung gelassen. In der Schlussfolgerung aus dieser Argumentation soll die Rechenschaftspflicht für „befreite Vormünder anders gestaltet sein als die nicht befreiter Vormünder". | | Deshalb soll der befreite Betreuer nach einer Meinung lediglich dazu verpflichtet sein, nach Ende der Betreuung eine „genaue und zu belegende Bestandsaufstellung des Vermögens einzureichen". Ein solches „Weniger" gegenüber dem Inhalt einer Rechnungslegung lasse sich aus dem Sinn der Befreiung begründen. Auch habe der Gesetzgeber den Begriff der Rechenschaftslegung bewusst nicht definiert und daher Raum für eine Auslegung gelassen. In der Schlussfolgerung aus dieser Argumentation soll die Rechenschaftspflicht für „befreite Vormünder anders gestaltet sein als die nicht befreiter Vormünder". |
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| − | In der Rechtsprechung scheint dieses Problem - allerdings mit einem anderen Ergebnis - bereits geklärt zu sein. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das ThürOLG Jena klargestellt, dass „die Befreiung nach § 1857 a BGB [. . .] auschließlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung [betrifft], nicht aber die Pflicht, dem VormG eine Schlussrechnung einzureichen" (ThürOLG Rpfleger 2001,75,76 = FamRZ 2001,579,581). Das ThürOLG argumentiert streng anhand der eindeutigen Verweisnormen: § 1857a verweise eben nicht auf § 1890 BGB (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 1979,61,62; OLG, Düsseldorf FamRZ 1996, 374). Eine weiter gehende Erläuterung, warum dies so sei, bleibt das Gericht allerdings schuldig. | + | In der Rechtsprechung scheint dieses Problem - allerdings mit einem anderen Ergebnis - bereits geklärt zu sein. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 hat das ThürOLG Jena klargestellt, dass „die Befreiung nach § 1857 a BGB [. . .] auschließlich die Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung [betrifft], nicht aber die Pflicht, dem BetrG eine Schlussrechnung einzureichen" (ThürOLG Rpfleger 2001,75,76 = FamRZ 2001,579,581). Das ThürOLG argumentiert streng anhand der eindeutigen Verweisnormen: § 1857a BGB verweise eben nicht auf § 1890 BGB (ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 1979,61,62; OLG, Düsseldorf FamRZ 1996, 374). Eine weiter gehende Erläuterung, warum dies so sei, bleibt das Gericht allerdings schuldig. |
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| − | Dabei ist die Problematik in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis durchaus von Bedeutung: Für ehrenamtliche Betreuer hat die Aussicht, nach Ende der Betreuung Rechenschaft ablegen zu müssen, abschreckende Wirkung. Und: nicht selten wird die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des bisherigen Betreuers wie im obigen Beispielfall zur Etappe einer streitigen Erbauseinandersetzung. Es lohnt daher, die Pflicht zur Rechenschaftslegung gem. {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB näher zu betrachten und aus dem Sinn dieser Norm und dem Vergleich mit anderen verwandten Rechtsvorschriften den Beweis zu führen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle weder irrte noch nachlässig war. | + | Dabei ist die betreuungsgerichtliche Praxis durchaus von Bedeutung: Für ehrenamtliche Betreuer hat die Aussicht, nach Ende der Betreuung Rechenschaft ablegen zu müssen, abschreckende Wirkung. Und: nicht selten wird die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des bisherigen Betreuers wie im obigen Beispielfall zur Etappe einer streitigen Erbauseinandersetzung. Es lohnt daher, die Pflicht zur Rechenschaftslegung gem. {{Zitat de §|1890|bgb}} BGB näher zu betrachten und aus dem Sinn dieser Norm und dem Vergleich mit anderen verwandten Rechtsvorschriften den Beweis zu führen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle weder irrte noch nachlässig war. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |