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Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.
 
Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.
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'''LG Mainz, Urteil vom 08.03.2012, 1 O 20/11''':
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Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der Kläger erlangten Gelder muss der Betreuer darlegen und - soweit bestritten -, beweisen, dass er die Bargeldgeldbeträge bestimmungsgemäß für die Zwecke der Beteroffenen verwendet hat. Vorgelegte Quittungen eines geschäftsunfähigen Betroffenen reichen nicht aus.
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Der Betreuer haftet für die Geldbeträge, für deren bestimmungsgemäße Verwendung er keine Beweis erbringen kann.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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