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Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1907 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen.
 
Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1829 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1907 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen.
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Rechtsprechung:
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'''AG Detmold, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 8 C 28/11''',  BtPrax 2011,137
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Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den Aufgaben Vermögenssorge, nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.
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===Die restlichen Mietkosten===
 
===Die restlichen Mietkosten===