'''BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R''':
'''BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R''':
−
Drogenabhängiger und an einer Schizophrenie erkrankter Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind. Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.
+
Drogenabhängiger und an einer Schizophrenie erkrankter ALG2-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind. Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.
+
+
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).