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Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto.
 
Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 22.08.2011, 2 Wx 49/11
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# Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.
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# Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach § 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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