Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto. | Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto. |