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#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
 
#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
 
# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
 
# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
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'''OLG Dresden, Beschl. v. 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
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Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine
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Vergütungsansprüche bestehen. Wird ein Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und werden
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dadurch zugleich seine gutachterlichen Leistungen unverwertbar, so geht er seines Entschädigungsanspruchs
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jedenfalls verlustig, wenn er die Unverwertbarkeit des Gutachtens bewusst
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herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit
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Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende
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gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs
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keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner
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Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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