Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 394: Zeile 394:     
Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.  
 
Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.  
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''':
 +
 +
Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
    
'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''':
 
'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''':
   −
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
+
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
−
# Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
+
# Der Verwertung eines [[Sachverständigengutachten]]s des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
 
#Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.
 
#Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.
 
#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
 
#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.

Navigationsmenü