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Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
 
Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt, da die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, da sich nur aus diesen Angaben Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186:
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'''KG Berlin, Beschluss vom 05.05.2009, 1 W 430/07''', FGPrax 2009, 186 = MDR 2009, 946:
    
Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen [[Unterbringung]] getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
 
Gibt der den Untergebrachten behandelnde Arzt auf Bitten des Gerichts eine Stellungnahme über die in der aktuellen [[Unterbringung]] getroffenen Befunde ab, unterliegt dieses [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] nicht der Befangenheitsablehnung nach §§ 15 FGG, 406 FGG, vielmehr sind die vorgetragenen Befangenheitsgründe bei der Würdigung nach § 12 FGG (jetzt § 26 FamFG) zu prüfen.
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Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
 
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.
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'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''':
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'''VG Gießen, Beschluss vom 17.11.2009, 21 K 1220/09''', NVwZ-RR 2010, 481:
    
Arzt wegen fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten verurteilt -  
 
Arzt wegen fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten verurteilt -