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| | Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit war durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings bis zum 30.6.2009 nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert (bei einer 10%igen Selbstbeteiligung). Um die Einlagensicherung in Deutschland zu verbessern, hat der Bundestag Änderungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beschlossen. | | Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit war durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings bis zum 30.6.2009 nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert (bei einer 10%igen Selbstbeteiligung). Um die Einlagensicherung in Deutschland zu verbessern, hat der Bundestag Änderungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beschlossen. |
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| − | Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Ab dem 30. Juni 2009 steigt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfällt. | + | Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel. |
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| | Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden. | | Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden. |
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| | Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB). | | Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| − | ==Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten== | + | ==Das Betreuungsgericht kann Ausnahmen gestatten== |
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| | Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds). | | Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds). |
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78''' | | '''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78''' |
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| − | Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen. | + | Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuungsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen. |
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| | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621''' | | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621''' |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24 | | '''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24 |
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| − | Der Vormund bedarf gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn er der Löschung einer am Grundstück des Mündels lastenden Grundschuld zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht an letzter Rangstelle gebucht ist. | + | Der Betreuer bedarf gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er der Löschung einer am Grundstück des Betreuten lastenden Grundschuld zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht an letzter Rangstelle gebucht ist. |
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| | '''LG Münster, Beschluss vom 22.06.1989''', 5 T 569/89; Rpfleger 1989, 455 | | '''LG Münster, Beschluss vom 22.06.1989''', 5 T 569/89; Rpfleger 1989, 455 |
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| − | Der Vormund kann über ein gesperrtes Sparkassenkonto ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts auch nicht in der Weise verfügen, dass das Guthaben bei einer anderen Sparkasse auf einem ebenfalls gesperrten Konto angelegt wird. | + | Der Betreuer kann über ein gesperrtes Sparkassenkonto ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts auch nicht in der Weise verfügen, dass das Guthaben bei einer anderen Sparkasse auf einem ebenfalls gesperrten Konto angelegt wird. |
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| | '''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90'''; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56 | | '''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90'''; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56 |
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| − | Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. | + | Kündigt der Betreuer namens des Betreuten als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung. |
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| | '''LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990''', 83 T 342/90; FamRZ 1991, 604 = Rpfleger 1991, 251 | | '''LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990''', 83 T 342/90; FamRZ 1991, 604 = Rpfleger 1991, 251 |
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| − | Will der Pfleger ergänzend zu der nach § 1836 BGB erhaltenen Vergütung einen zusätzlich von ihm errechneten Entschädigungsbetrag von einem Mündelkonto abheben, so ist die dafür nach § 1812 BGB erforderliche Genehmigung zu versagen. | + | Will der Betreuer ergänzend zu der nach § 1836 BGB erhaltenen Vergütung einen zusätzlich von ihm errechneten Entschädigungsbetrag von einem Mündelkonto abheben, so ist die dafür nach § 1812 BGB erforderliche Genehmigung zu versagen. |
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| | '''BVerwG, Urteil vom 17.1.1991, 5 C 71.86'''; Rpfleger 1991, 152 = NJW-RR 1991, 1283 | | '''BVerwG, Urteil vom 17.1.1991, 5 C 71.86'''; Rpfleger 1991, 152 = NJW-RR 1991, 1283 |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 19.09.1991, 3 Z 153/91''', 3 Z 146/91; FamRZ 1992, 106 [LSe] = Rpfleger 1992, 11 | | '''BayObLG, Beschluss vom 19.09.1991, 3 Z 153/91''', 3 Z 146/91; FamRZ 1992, 106 [LSe] = Rpfleger 1992, 11 |
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| − | Sowohl bei einer Genehmigung als auch bei einer Untersagung der Verwendung von Pfleglingsvermögen durch den Pfleger muss das Vormundschaftsgericht dafür sorgen, dass der Pfleger eines behinderten alten Menschen dessen Vermögen vor allem dazu verwendet, die Lage des Pfleglings zu erleichtern und ihm den früher gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Hierbei sind die Wünsche des Pfleglings und früher von ihm getroffene Bestimmungen zu beachten, soweit dies in vernünftiger Weise möglich ist. | + | Sowohl bei einer Genehmigung als auch bei einer Untersagung der Verwendung von Betreutenvermögen durch den Betreuer muss das Betreuungsgericht dafür sorgen, dass der Betreuer eines behinderten alten Menschen dessen Vermögen vor allem dazu verwendet, die Lage des Pfleglings zu erleichtern und ihm den früher gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Hierbei sind die Wünsche des Betreuten und früher von ihm getroffene Bestimmungen zu beachten, soweit dies in vernünftiger Weise möglich ist. |
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| | '''LG Münster, Beschluss vom 07.12.1993, 5 T 908/93'''; BtE 1992/93, 96 mit Komm. Enders S. 96 = BtPrax 1994, 67 = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251 | | '''LG Münster, Beschluss vom 07.12.1993, 5 T 908/93'''; BtE 1992/93, 96 mit Komm. Enders S. 96 = BtPrax 1994, 67 = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251 |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007''', 3 W 15/06; BtMan 2007, 157 (Ls) = NJW-RR 2008, 235 = OLGR 2007, 508 | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007''', 3 W 15/06; BtMan 2007, 157 (Ls) = NJW-RR 2008, 235 = OLGR 2007, 508 |
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| − | §§ 1812 BGB schränkt die Vertreungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Kern der Überlegung des historischen Gesetzgebers war es, besonders gefährdete "Kapitalien", Ansprüche auf Geldleistungen und Wertpapiere, einem besonderen Schutz zu unterstellen. Nicht jeder möglichen Benachteiligung durch den Betreuer sollte deshalb durch das Genehmigungserfordernis vorgebeugt werden, sondern nur der Gefahr, dass an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Deshalb hindert § 1812 Abs. 1 BGB den Betreuer auch nicht daran, das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte zu übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Denn wie andere beweglichen Sachen ist auch das vorhandene Geld per se ein leicht entziehbares Objekt und durch die von § 1812 BGB angeordnete Genehmigung nicht zusätzlich zu schützen. | + | §§ 1812 BGB schränkt die Vertreungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Kern der Überlegung des historischen Gesetzgebers war es, besonders gefährdete "Kapitalien", Ansprüche auf Geldleistungen und Wertpapiere, einem besonderen Schutz zu unterstellen. Nicht jeder möglichen Benachteiligung durch den Betreuer sollte deshalb durch das Genehmigungserfordernis vorgebeugt werden, sondern nur der Gefahr, dass an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Deshalb hindert § 1812 Abs. 1 BGB den Betreuer auch nicht daran, das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte zu übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Denn wie andere beweglichen Sachen ist auch das vorhandene Geld per se ein leicht entziehbares Objekt und durch die von § 1812 BGB angeordnete Genehmigung nicht zusätzlich zu schützen. |
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| | '''LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07'''; BtMan 2008, 166 (Ls) = FamRZ 2008, 1375 | | '''LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07'''; BtMan 2008, 166 (Ls) = FamRZ 2008, 1375 |
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| − | Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Grenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht. | + | Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Wertgrenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht. |
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| | ==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung== | | ==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung== |
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| | Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081). | | Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081). |
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| − | Im Mai 2009 hat der Bundestag eine Gesetzesänderung verabschiedet (Inkrafttreten 1.9.2009), nach der die Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
| + | Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden. |
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| − | Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. | + | Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. |
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| − | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). | + | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
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| − | {{Quelle Wikipedia|Mündelgeld| 15. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&oldid=179084083}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div> | + | {{Quelle Wikipedia|Mündelgeld| 15. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&oldid=179084083}} |