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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Stundenansätze sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
 
Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Stundenansätze sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
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Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss.
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Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07).
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Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind (für eine tageweise Berechnung: OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG).
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Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist.
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Für eine tageweise Berechnung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG).
    
==Rechtsprechung==
 
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