Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766 | Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766 |