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Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766
 
Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766
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Bei selbstgenutzem '''Wohnungseigentum''' sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08
    
== Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens) ==
 
== Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens) ==