Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 5 BWahlO und den Parallelregelungen aller Bundesländer. Das gilt sowohl bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl. | Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 5 BWahlO und den Parallelregelungen aller Bundesländer. Das gilt sowohl bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl. |