Überprüfungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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==Automatische Beendigung==
 
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*Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
 
*Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
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*Anordnung der Unterbringung zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]]: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate, § 284 Abs. 2 FamFG
 
*Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
 
*Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
 
*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG
 
*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG

Version vom 4. April 2026, 13:05 Uhr

In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.

Automatische Beendigung

  • Anordnung der vorläufigen Betreuung: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
  • Anordnung der Unterbringung zur Begutachtung: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate, § 284 Abs. 2 FamFG
  • Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
  • Genehmigung der Zwangsbehandlung mit einstweiliger Anordnung: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG

Überprüfungsnotwendigkeit