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#Mit § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen durch das Gericht, selbst wenn die Eingabe wiederkehrender Auszahlungen zunächst zu einem Mehraufwand beim Gericht führen würde, abgeschnitten werden.
 
#Mit § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen durch das Gericht, selbst wenn die Eingabe wiederkehrender Auszahlungen zunächst zu einem Mehraufwand beim Gericht führen würde, abgeschnitten werden.
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[[Kategorie:Vergütung]]
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[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]