Änderungen

Keine Änderung der Größe ,  9 Februar
Zeile 32: Zeile 32:  
*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.  
 
*das ärztliche Zeugnis auch von anderen Beteiligten, insbesondere dem Betreuer, in Auftrag gegeben werden kann.  
   −
Es wird vom Gericht nach § 10 JVEG (Anlage 2, Gebührennummern 200-203) mit 25 bis 55 €, in außergewöhnlichen Fällen mit 55-90 € bezahlt.
+
Es wird vom Gericht nach § 10 JVEG (Anlage 2, Gebührennummern 200-203) mit 25 bis 45 €, in außergewöhnlichen Fällen mit 55-90 € bezahlt.
    
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.
 
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Zeugnis speziell im Hinblick auf das [[Betreuungsverfahren|betreuungsgerichtliche Verfahren]] erstellt wurde. Besitzt z.B. das [[Altenheim|Heim]] in seinen Unterlagen über den Betreuten einen zeitnahen und aussagefähigen ärztlichen Befundbericht, kann dieser als Grundlage für die Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitseinschränkenden Maßnahme]] ausreichen. Die Vorlage einer Kopie an das [[Betreuungsgericht]] kann hier Zeit und Geld sparen.