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Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen ist hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16; Schulte-Bunert in: Erman, BGB 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 301 T 28/18 —, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. April 2017, 83 T 147/16).
 
Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen ist hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16; Schulte-Bunert in: Erman, BGB 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 301 T 28/18 —, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. April 2017, 83 T 147/16).
 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen oder Fälschungen sind nicht ersichtlich oder vom Amtsgericht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt sind, führt nicht zu einer Vorlagepflicht der Kontoauszüge [...]. Ergeben sich aus der Rechnungslegung als solcher keine Beanstandungen, Zweifel oder Auffälligkeiten, besteht aber keine Grundlage für die Vorlage von Belegen (gleich in welcher Form). Unabhängig von der Frage, welche Belege überhaupt für ggf. zweifelhafte Positionen im Rahmen der Abrechnung geeignet sind, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, welche Beanstandungen an der Rechnungslegung Zweifel aufwerfen oder Misstrauen gegen die Vermögensaufstellung des Betreuers begründen.
 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen oder Fälschungen sind nicht ersichtlich oder vom Amtsgericht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt sind, führt nicht zu einer Vorlagepflicht der Kontoauszüge [...]. Ergeben sich aus der Rechnungslegung als solcher keine Beanstandungen, Zweifel oder Auffälligkeiten, besteht aber keine Grundlage für die Vorlage von Belegen (gleich in welcher Form). Unabhängig von der Frage, welche Belege überhaupt für ggf. zweifelhafte Positionen im Rahmen der Abrechnung geeignet sind, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, welche Beanstandungen an der Rechnungslegung Zweifel aufwerfen oder Misstrauen gegen die Vermögensaufstellung des Betreuers begründen.
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'''LG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2026, 4 T 221/25'''
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# Nach § 1865 BGB hat der Betreuer dem Betreuungsgericht jährlich eine geordnete Rechnungslegung samt Belegen vorzulegen. Die Belegpflicht dient der gerichtlichen Kontrolle und kann nur in Ausnahmefällen entfallen.
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# Die von einem Betreuer mittels einer Computersoftware selbst erstellten Dokumente können zur Erfüllung der Belegpflicht nicht ausreichen, da sie einen anderen Beweiswert als die von der Bank erstellten (Online-)Kontoauszüge haben.
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#Dabei ist das Ermessen des Gerichts hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen nicht erst dann eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden seien, da dies nur überprüft werden kann, wenn überhaupt (Online-)Kontoauszüge vorgelegt worden sind.
    
==Weitere Rechtsprechung==
 
==Weitere Rechtsprechung==