Änderungen

Zeile 42: Zeile 42:     
==Vergütung==
 
==Vergütung==
−
Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als [[Freibetrag|10.000 Euro]] Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
+
Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als [[Freibetrag|10.000 Euro]] Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden. Lt. einer neuen Entscheidung des Landgericht Freiburg kann (bei vermögenden Betroffenen) ein Stundensatz von über 44 € bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VBVG vorliegen (siehe unten).
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung: