Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 37: Zeile 37:  
Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
 
Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
Siehe unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
 
Siehe unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü