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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Achtung: der Freibetrag ist mit Wirkung ab 1.6.2025 auf 10.000 € abgesenkt worden.
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € (inkl Erhöhung seit 1.1.2024) für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein [[Freibetrag]] von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Achtung: der [[Freibetrag]] ist mit Wirkung ab 1.6.2025 auf 10.000 € abgesenkt worden.
    
Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €.
 
Die Jahresmindestgebühr beträgt (seit 1.1.2024) 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend 100,00 €.
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