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Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „[[Kontrollbetreuung]]“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
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Zum „Vermögen“ wird seit 1.6.2025 auf die Regelung bei der Betreuervergütung verwiesen. Es gilt also nun der gleiche Maßstab, das Vermögen muss im Sinne des § 90 SGB XII verwertbar sein und die in Absatz 2 genannten Vermögenswerte zählen nicht mit. Genauso findet auch die Härteklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII) nun Anwendung (zB bei angespartem Schmerzensgeld).
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Zum „Vermögen“ wird seit 1.6.2025 auf die Regelung bei der [[Betreuervergütung]] verwiesen. Es gilt also nun der gleiche Maßstab, das Vermögen muss im Sinne des § 90 SGB XII verwertbar sein und die in Absatz 2 genannten Vermögenswerte zählen nicht mit. Genauso findet auch die Härteklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII) nun Anwendung (zB bei angespartem Schmerzensgeld).
    
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
 
Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.  
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