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Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
 
Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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==Normative Kraft des Faktischen==
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Während der Erziehung und Sozialisation der Kinder werden die Anweisungen von Eltern, Priestern, Lehrern und anderen Autoritäten zunächst befolgt - oft auch aus Furcht. Später entwickeln die Menschen daraus die Vorstellung, dass die häufig wiederholten Anweisungen eine eigene verpflichtende Kraft haben. Sie werden zu sittlichen Normen. Unmenschliche Religions-, Volks-, Staats- oder Familienpraktiken wie Missbrauch, Unterdrückung oder Gewalt in der Erziehung werden von den Kindern entsprechend in unsittliche Normen verwandelt. Erst die Empörung der Öffentlichkeit macht dies den Betroffenen bewusst. Jedes Recht im Volk war ursprünglich einmal nur faktische Übung, d.h. Gewohnheitsrecht. Die über Generationen bzw. Jahrhunderte andauernde Übung erzeugt allmählich die Vorstellung des Normmäßigen. So wird die soziale Norm zur Rechtsnorm: im inneren Vorstellungsraum der verantwortlichen Menschen und durch einen öffentlichen Anerkennungsakt bzw. einen [[Gesetzgebung|Rechtsetzungsakt]].
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==Deutsche Rechtsgeschichte==
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Im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ setzte der durch Wahlbrief von den Kurfürsten gewählte bzw. anerkannte Kaiser einst das Reichsrecht, das für alle Reichsprovinzen Geltung beanspruchte. Zur Durchsetzung der kaiserlichen Ordnung im alten Europa führten die Fürsten häufig Kriege gegeneinander oder der Papst wirkte vermittelnd in seiner Funktion als „Pontifex Maximus“ (= oberster „Brückenbauer“). Sowohl die gefürchtete “Constitutio Criminalis Carolina“ (= erstes Reichsstrafrecht) als auch die Reichsnotariatsordnung aus dem Jahr 1559 kamen nur durch Einigung des europäischen, die Macht besitzenden Hochadels zustande. Dieses kaiserliche Reichsrecht wurde durch das gemeine bzw. Römische Recht ergänzt. In Kirchenprovinzen galt außerdem das Kanonische Recht, wie in jüdischen Gemeinden das Talmudische Recht als fürstlich gewährte Selbstverwaltung. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 galt in Deutschland regional auch protestantisches Religionsrecht. Bis 1806 konnte Bundesrecht noch kein Landesrecht brechen bzw. es gab noch keinen verfassungsrechtlichen "Bundeszwang" (vgl. Art. 31 GG). Deshalb kam es immer wieder zu Bauern- und Volksaufständen, die in der Folge meist zu Kriegen der verbündeten Fürsten und zu Abspaltungen vom Reich führten. Die Spirale der Gewalt drehte sich oft bis zum Untergang, vor allem im Deutschen Reich bis zum Jahr 1945.
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==demokratische Staatsverwaltung bzw. Exekutive==
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Der Rechtsstaat geht nur dann aus dem rechtsmoralischen Reich hervor, wenn die Polizei für eine dauerhaft funktionierende Ordnung zwischen den Menschen des jeweiligen Landes sorgen kann. Aus der Polizeiordnung und dem staatlichen Gewaltmonopol wird dann allmählich die Staatsverwaltung, die sich Gesetze als dauerhafte Regeln gibt. Man nannte diese regionalen Spielregeln in Europa einst Landrecht. Entsprechend galt der Landfriedensbruch als Verbrechen gegen die Staatsgewalt. Anfangs hatte diese rechtsmoralische und personifizierte Staatsgewalt mit Wahrheit wenig zu tun. Dies änderte sich erst durch die europäische Rechtsfortbildung zur Gewaltenteilung der Aufklärung, die bekanntlich die Franzosen und Engländer ab dem Ende des 17. Jahrhunderts erfunden und Zug um Zug durchgesetzt haben - sogar bei den Deutschen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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